§1 Fahrzeugbereitstellung
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Extras und Zubehör zum Gebrauch. Die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als 12 Stunden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert. Bestandteil des Mietvertrages sind auch das Übernahme und Rückgabeprotokoll, welches vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen ist.
2. Der Mieter führt das Fahrzeug eigenverantwortlich und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
3. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn voll betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter. Das Fahrzeug ist voll betankt zurückzugeben. Anfallende Kosten für Nachbetankung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
4. Das Fahrzeug wird mit einer für die Mietzeit ausreichend gefüllten Gasflasche übergeben. Sollte der Mieter die Gasflasche trotzdem während der Mietzeit tauschen müssen, so werden die Kosten für die Gasfüllung vom Vermieter erstattet.
5. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.
6. Der Mieter mietet ein Modell: Nugget AH, Nugget HD, Nugget Plus AD, Nugget Plus HD oder Big Nugget.
Die Fahrzeug Ausstattung (Motorisierung, Getriebe, Extras), sowie die Inhalte der Camping und Küchenausstattung können insbesondere bei Fahrzeugwechsel variieren und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.
§2 Berechtigte Fahrer
1. Das Fahrzeug, darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
4. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
5. Das Fahrzeug darf nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Nutzung des Fahrzeuges als Homeoffice stellt keinen gewerblichen Zweck dar.
§3 Fahrzeugnutzung
1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und den technischen Anweisungen des Vermieters, sowie der Bedienungsanleitung Folge zu leisten. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
4. Das Fahrzeug darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Sowohl die deutsche als auch die Rechtsordnung jeweiligen Länder sind zu beachten.
5. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen.
6. Der Mieter hat den Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich zu informieren, in welche Länder mit dem Fahrzeug gefahren wird.
In folgende Länder darf mit dem Fahrzeug gefahren werden:
Deutschland, Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, Weissrussland, Schweiz, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich, Finnland, Grossbritannien, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien, Irland, Island, Luxemburg, Litauen, Lettland, Malrta, Moldawien, Nordmazedonien, Montenegro, Norwegen, Niederlande, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien
In folgende Länder darf mit dem Fahrzeug nicht gefahren werden:
Aserbaidschan, Israel, Iran, Marokko, Russland, Tunesien, Türkei, Ukraine und alle Länder außerhalb der EU, die nicht unter den erlaubten Ländern aufgeführt sind.
8. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen.
9. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut, Stellplatz- oder Campinggebüren) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.
10. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist es in allen Teilen zu verschließen; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
11. Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um das vermietete Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.
§4 Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend voll betankt in vertragsgemäßem Zustand einschließlich aller überlassenen Schlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rückgabeort ist der Sitz des Vermieters.
3. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 25€ berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 300€. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
4. Das Fahrzeug ist besenrein zu übergeben. Küchenzeile, Kühlschrank und Toilette sind gereinigt, sauber und trocken zu übergeben. Die Toilette ist vom Mieter zu entleeren und die Kassette mehrmals mit sauberem Wasser durchzuspülen. Der Abwassertank ist zu entleeren.
Die finale Endreinigung wird dann vom Vermieter durchgeführt.
Die Kosten durch zusätzlichen Reinigungsaufwand von starken Verschmutzungen werden von der Kaution einbehalten. Für die Reinigung einer nicht entleerten Toilette werden dem Mieter 40,- € berechnet.
§5 Buchung und Zahlung
1. Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.
Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) vom Vermieter über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv von der Vermieterin ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) ist die Mietbuchung für die Vermieterin verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.
Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen. Eine geleistete Anzahlung wird vom Vermieter unverzüglich zurückerstattet.
2. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile und verstehen sich zzgl. der jeweiligen Liefer- und Versandkosten.
4. Die Zahlung ist wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Buchung. 50% Restzahlung 10 Tage vor Mietbeginn.
3. Die Zahlungsoptionen werden im Online-Shop angezeigt.
Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der jeweils einschlägigen Nutzungsbedingungen von PayPal.
Wählen Sie die Zahlungsart “PayPal Lastschrift” aus, zieht PayPal den Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht aber vor der Frist für die Vorabinformation im Auftrag des Verkäufers von Ihrem Bankkonto ein. Vorabinformation ist jede Mitteilung an Sie, die eine Belastung mittel eines SEPA-Lastschriftmandats ankündigt. Wird diese Lastschrift mangels ausreichender Deckung ihres Kontos oder aufgrund einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widersprechen Sie der Abbuchung, obwohl Sie hierzu nicht berechtigt sind, haben Sie die durch die Rückbuchung entstehenden Gebühren zu tragen, wenn sie dies zu vertreten haben.
§6 Stornierung
Für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.
Bei Stornierung sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises zu zahlen: Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag 50 %, bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 70 %, bis 7 Tage vor dem 1. Miettag 90 %, weniger als 7 Tage vor dem 1. Miettag 100 %.
Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per E-Mail. Der Vermieter sichert zu, die Buchung sofort nach der Stornierung wieder freizugeben und zu versuchen das Fahrzeug weiter zu vermieten, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Bei einer möglichen Rückerstattung der zunächst pauschal erhobenen Stornierungsgebühren wird nicht das bestimmte Fahrzeug, sondern aufgrund der Ähnlichkeit der Fahrzeuge die gesamte Fahrzeugflotte berücksichtigt. Die Berechnung des entstandenen Schadens wird auf Grundlage der freien Miettage der gesamten Flotte während der entsprechenden Mietzeit getätigt. Sofern sich anhand dessen eine Differenz zwischen pauschal gezahlter Stornierungsgebühr und tatsächlichem Schaden ergibt, wird dem Mieter diese Differenz erstattet.
Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
Stornierung von Extras, wie Porta-Potti, Grill, Fahrradheckträger, Vorzelt, etc. sind bis zur Fahrzeugabholung kostenfrei möglich.
Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe zu Personen, des des Zwecks der Anmietung, der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Einhaltung der AGBs, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen
§7 Mietpreis
1. Der Mietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, Grundpauschalen (Übergabe, Endreinigung, etc.) sowie dem gewählten Zubehör (Porta-Potti, Grill, Heckzelt, etc.) zusammen.
3. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Wird die im Mietvertrag vereinbarte Kilometerbegrenzung überschritten, so hat der Mieter bei Rückgabe den vereinbarten Betrag in Euro pro mehr gefahrenem Kilometer zu zahlen.
§8 Kaution
1. Spätestens bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinem Zustand eine Kaution in Höhe von 500 € hinterlegt werden. Die Kaution kann direkt mit der Buchung bezahlt werden, vorab überwiesen werden oder alternativ bei Abholung beglichen werden (Bar, EC-Karte, Kreditkarte).
2. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs im vereinbarten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen.
3. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
4. Die Vermieterin ist berechtigt, zusätzlich entstandene Kosten oder Gebühren unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
§9 Mautgebühren
1. Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
2. Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.
Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.
In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.
3. Für alle anderen Länder hat sich der Mieter rechtzeitig vorab zu informieren.
4. Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20€ zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
§10 Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden (Anzeigepflicht)
1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen, Zubehör und Ausrüstungsgegenständen sind dem Vermieter sofort zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
2. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
4. Im Falle oben genannter Schäden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.
§11 Panne/Reparatur
1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
3. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
4. Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer X dieser Mietbedingungen selbst haftet.
§12 Versicherung
1. Der Vermieter unterhält Haftpflicht-Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang, sowie die Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit 1.000,- € Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren, Zubehör etc. sind nicht versichert.
2. Es steht den Vertragsparteien frei, gegen Gebühr eine Haftungsreduzierung auf 500,- € Selbstbeteiligung für Beschädigungen am Fahrzeug die durch den Leitungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären, zu vereinbaren.
3. Der Mieter hat bei Benutzung von Autoreisezügen oder ähnlichen Transportmitteln eine spezielle Versicherung abzuschließen, sofern diese z.B. vom Beförderer angeboten wird. Schließt er diese Versicherung nicht ab, haftet er für alle Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstehen.
§13 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
3. Steht ein gemietetes Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt aus irgendeinem Grund nicht zu Verfügung, so stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet den gezahlten Betrag. Der Mieter hat keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter.
§14 Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug mit allen Ausrüstungsgegenständen in ordnungsgemäßem mangelfreiem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Der Mieter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die er nicht zu vertreten hat, sowie insbesondere nicht für Kosten oder Schäden, deren Ursache eine mangelhafte Wartung durch den Vermieter war oder die von einer Herstellergarantie gedeckt sind.
3. Der Mieter haftet im Übrigen während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden einschließlich Extras, Zubehör, Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Für die im Rahmen der Haftungsreduzierung (Ziffer VIII. Absatz 2) durch eine Versicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.
3. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung.
4. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverlust oder -schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Schaden oder der Verlust grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt weiterhin, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
5. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei bzw. mit Beendigung der Mietzeit begangen werden.
Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Buß- und Verwarngeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist.
6. Betriebsschäden (z.B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung, Fehlbedienung des Aufstelldaches) und Bruchschäden (z.B. Verrutschen der Ladung, umschlagen der Markise) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt.
7. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
8. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9. Der Mieter haftet für Schäden an der Markise, wenn sie bei starkem Wind bzw. unbeaufsichtigt benutzt wurde.
10. Der Mieter haftet für Schäden durch unsachgemäße Benutzung des Aufstelldaches insbesondere durch unzureichende Einsichtnahme des Faltenbalges und der Mechanik beim Schließvorgang.
11. Während der Mietdauer auftretende Reifenschäden sind vom Mieter zu tragen. Das gilt ebenfalls, wenn die Schäden erst bei Rückgabe entdeckt werden (z.B. Nagel im Reifen)
12. Der Mieter haftet für Falschbetankungen des Dieseltanks bzw. des Wassertanks. Alle damit verbundenen Reparaturkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
13. Für sämtliche begangenen Verstöße gegen Ordnungs- und Verkehrsvorschriften haftet der Mieter unbeschränkt. Er stellt den Vermieter von jeglichen Bußgeldern, Ordnungsgeldern und etwaigen sonstigen Kosten frei.
§15 Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
3. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
§16 Schlussbestimmungen
1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumer/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
5. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Juni 2021